Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、
约国依照本公约第三十一条或者第五十五条没收
财产,应当由该
约国根据本公约
规定和本国法

处分,包括依照本条第三款返还其原合法所有人。




