Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind.
四、 缔约国应将本国负责

接收本
所述情

管机关
联络点告知联合国秘书长。




