Die Übertragung eines dinglichen Besitzrechts nach Absatz 1 berührt nicht die Verpflichtungen des Zedenten gegenüber dem Schuldner oder gegenüber der das dingliche Recht an der übertragenen Sache gewährenden Person nach dem für dieses dingliche Recht maßgebenden Recht.
根
本条第1款

产占有权不影响
让人根
管辖该
产权的现行法律,

的该
产而对债务人或让出
产权者所承担的任何义务。




