Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen erteilt den Vereinten Nationen ein umfassendes Mandat für das Zusammenwirken mit Regionalorganisationen bei der Konfliktprävention.
Ziel einer solchen Prüfung sollte es sein, festzustellen, wie die Kapazität des Amtes zur Erfüllung der von der Generalversammlung erteilten Mandate ausgebaut werden könnte.
Der Absender wird so angesehen, als habe er zugesichert, dass die nach Absatz 1 erteilten Informationen im Zeitpunkt ihres Eingangs beim Beförderer sachlich richtig sind.
Einem Bediensteten wurde wegen eines derartigen Missbrauchs ein Verweis erteilt, während ein anderer, dem das gleiche Vergehen zur Last gelegt wurde, die Anschuldigungen bestritt.
Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.