Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
3款和
4款的规定不得妨碍

7条
1款(b)项或
2款(b)项
有管辖权的任何缔

请红十字
际委员会与犯罪嫌疑人联系和前往探视的权利。







