Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照公约附件二第三条第1
(b)
,
有关沿海国请求,在编制按照第七
六条提交
数据时,委
会可提供科学和技术咨询意见。





