Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.
三、在本条第二款第㈠项情况下,各缔约国均应当实行
,
确保其金融机构在适当期限
保持涉及本条第一款所提到

账户和交易
充分记录,记录中应当至少包括与客户身份有关
资料,并尽可能包括与实际受益
身份有关
资料。


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验,但在当今通过

络以互联



