Wird der Antrag angenommen, so werden diejenigen Teile des Vorschlags, die daraufhin gebilligt werden, der Konferenz als Ganzes zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Sachverständigengruppe empfiehlt daher, dass der Generalsekretär der Generalversammlung einen Vorschlag unterbreitet, in dem der gesamte diesbezügliche Mittelbedarf der Organisation dargelegt wird.
Ein Vorschlag gilt als Änderungsantrag zu einem anderen Vorschlag, wenn er lediglich die Ergänzung, Streichung oder Änderung eines Teils dieses Vorschlags vorsieht.
So enthielten 62 Prozent der eingereichten Anträge eine bedeutende Gleichstellungskomponente, und 37 Prozent betrafen ausdrücklich die Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter.