Bei der Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus lag das Hauptgewicht auf Maßnahmen zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens.
Von den 192 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen haben jedoch nur 66 seine Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt.
Sie bleiben indessen weit hinter den 60 Ratifikationen zurück, die notwendig sind, damit das Statut in Kraft treten und der Gerichtshof seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Einmal mehr appelliere ich an die Länder, die dies noch nicht getan haben, den Beitritt zum Römischen Statut beziehungsweise seine Ratifikation in Erwägung zu ziehen.
Die Sektionen einer Strafkammer haben die gleichen Befugnisse und Verantwortlichkeiten wie eine Strafkammer nach dem Statut und fällen ihre Urteile im Einklang mit denselben Regeln.
Ich ermutige die Staaten, in eben diesem Geist möglichst bald ihre Zustimmung zum Ausdruck zu bringen, durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs gebunden zu sein.
Die Generalversammlung und die Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs müssen nun das Abkommen billigen, bevor es unterzeichnet werden und in Kraft treten kann.
75 Mitgliedstaaten haben inzwischen das Römische Statut ratifiziert (Stand: Juli 2002), doch sechs bedeutende Länder mit einer Gesamtbevölkerung von 3 Milliarden Menschen haben es weder unterzeichnet noch ratifiziert.
Die Verfahrens- und Beweisordnung regelt die Zusammensetzung und Verwaltung des Gerichtshofs, die Zuständigkeit und Zulässigkeit, die Offenlegung, das Prozessverfahren, die Beweisaufnahme und andere wichtige Aspekte des Römischen Statuts.
Rechtlich gesehen sind praktisch alle Formen des Terrorismus durch eines der 12 internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, durch das Völkergewohnheitsrecht, die Genfer Abkommen oder das Römische Statut verboten.
Nach Absprache mit den ständigen Richtern des Gerichtshofs teilt der Präsident vier der im Einklang mit Artikel 13 bis gewählten oder ernannten ständigen Richter der Berufungskammer und neun den Strafkammern zu.
Die Universalität des Römischen Statuts wäre ein unauslöschlicher Beitrag zur Sache der Gerechtigkeit in einer Welt, in der nach wie vor viele straflos bleiben, die ungeheuerliche, das Fassungsvermögen übersteigende Verbrechen begehen.
Der Sicherheitsrat sollte bereit sein, von der ihm nach dem Römischen Statut zustehenden Befugnis Gebrauch zu machen, mutmaßliche Fälle von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dem Internationalen Strafgerichtshof zu unterbreiten.