Die Übertragung eines dinglichen Besitzrechts nach Absatz 1 berührt nicht die Verpflichtungen des Zedenten gegenüber dem Schuldner oder gegenüber der das dingliche Recht an der übertragenen Sache gewährenden Person nach dem für dieses dingliche Recht maßgebenden Recht.
根
条第1款转移财
占有权不影响转让人根
管辖该财
权的现行法律,就转移的该财

债务人或让出财
权者所承担的任何义务。




