Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.
受害

第43条、第44条和第45条援引
任的必要条件,适用于有权
第1 款对另一
援引
任的
家援引
任的情况。


言
国将来考虑是





