Jeder Vertragsstaat darf in Übereinstimmung mit Absatz 2 bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 5 beschrieben sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben zu den Befähigungen der Kandidaten.
每一缔

依照本条第2款提名具备第5条所规定资格并符合其要求的候选人最多二名,同时应提
关于被提名人资格的详细资料。
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