Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、缔
国依照本公


一条或者
五
五条没收的财产,应当由该缔
国根据本公
的规定和本国法律予以处分,包括依照本条
款返还其原
法所有人。




