Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、
国依照本公
第三十一条或者第五十五条没收的财产,应当


国根据本公
的规定和本国法
以处分,包括依照本条第三款返还其原合法所有人。
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