Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.
一、缔
国

公
第三十一条或者第五十五条没收的财产,应当由该缔
国根据
公
的规定和
国法律予
处分,包括

条第三款返还其原合法所有人。

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