Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage II des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission auf Ersuchen der betreffenden Küstenstaaten während der Ausarbeitung der gemäß Artikel 76 vorzulegenden Daten wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen.
按照公
件二第三条第1款(b)项,经有关沿海国请求,在编制按照第七十六条提交的数据时,委员
可提供科学和技术咨询意见。
架界限的资料时,如果该国曾经得到本基金的援助,应披露这一情况及任何委员
后文件》(“



