Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.
三、在本条第二款第㈠项情况下,各缔约国均应

措施,以确保其金融机构在适
期限内保持涉及本条第一款所提到
员
账户和交易
充分记录,记录中应
至少包括与客户身份有关

,并尽可能包括与
际受益
身份有关

。
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